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Batterienverordnung

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Verordnung über die Rücknahme und
Entsorgung gebrauchter Batterien und
Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)
BattV
Ausfertigungsdatum: 27.03.1998
Vollzitat:
"Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1486), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.7.2001 I 1486;
geändert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331
V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 mWv 1.12.2009
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März
1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78
S. 38) und der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung
der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und
Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.
EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet
worden.
Fußnote
Textnachweis ab: 3.4.1998 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 157/91 (CELEX Nr: 391L0157)
EWGRL 86/93 (CELEX Nr: 393L0086)
EGRL 101/98 (CELEX Nr: 398L0101)
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu
verringern, indem
1. bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder
nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
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(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren
Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch
unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
2. schadstoffhaltige Batterien:
a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten,
ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber
enthalten,
d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
3. sonstige Batterien:
Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;
4. Starterbatterien:
Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten,
Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser
Verordnung
1. Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem
Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige
als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr
bringt;
2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser
Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher
Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2
oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr
bringt.
(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geräte
mit eingebauten Batterien nutzt.
Abschnitt 2
Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten
§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern
Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im
Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass
der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.
§ 4 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5
zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß
§ 9 bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht
verwertbare Batterien zu beseitigen.
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(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen,
dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen
beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muss
1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
2. alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Batterien
unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen,
4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,
5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von
Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine
Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,
6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und
Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger
Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen
Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen
und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende
Beiträge eingezogen werden,
7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten
und Beseitigen der zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und
Typengruppen, offenlegen.
Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die
Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien in
Rechnung stellen.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde
nachweist, dass er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten
Batterien eingerichtet hat. Dieses System muss spätestens zum Ende des zweiten Jahres
nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen
Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die
Rücknahme nach Absatz 1 auf Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm
in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und
Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Batterien entstehen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit
eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von
Starterbatterien.
(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien
sowie für Starterbatterien oder für die in § 8 genannten Batterien.
§ 5 Pflichten der Vertreiber
(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom
Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe
unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten.
Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der
Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich
Endverbraucher üblicherweise entledigen.
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem
Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes
Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz
4 bleibt unberührt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.
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(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 6 Starterbatterien
(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich
verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben,
wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte
Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu
erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke
ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer
Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar
2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr.
2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige
wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der
Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.
(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder
weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
§ 7 Pflichten des Endverbrauchers
(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen
Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür
eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige
wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe
mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein
eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.
§ 8 Ausnahmen
Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder
ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen
oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und
Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und
Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.
§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls
verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher
oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen
für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß
Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2
oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet
hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt
unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten
Batterien.
§ 10 Erfolgskontrolle
(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31.
März jeden Jahres eine nachprüfbare Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien,
untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
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2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien, untergliedert
nach Systemen und Typengruppen,
3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise,
untergliedert nach Systemen und Typengruppen.
Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1
entsprechend. Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten
Batterien gilt Satz 1 entsprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten.
(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem
gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei
Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und für
Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spätestens
mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als abgeschlossen.
Abschnitt 3
Kennzeichnung, Verkehrsverbote
§ 11 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit
einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien
vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen
Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige
Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt
oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun
Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher
weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch
zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.
§ 12 Hinweispflicht
Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher
gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf
hinzuweisen,
1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer
Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet
ist und
3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in
der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
§ 13 Verbote
(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem
Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen.
Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt
von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und
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2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose
Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.
(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz
von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
2. gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller
zurückgegeben werden, und
3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien
zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.
§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien
Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten
Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs.
2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass für das Gerät eine
Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte
haben vor dem Inverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die
ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung
zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.
Abschnitt 4
Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Beauftragung Dritter
Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten
Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt,
2. entgegen § 4 Abs. 1, Batterien nicht zurücknimmt,
3. entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht
ordnungsgemäß beseitigt,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von Batterien nicht sicherstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, Batterien nicht zurücknimmt oder einem
Rücknahmesystem nicht überlässt,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine
Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
8. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
kennzeichnet,
10. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise gibt,
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11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in Verkehr
bringt oder
12. entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig beifügt.
§ 17 (Inkrafttreten)
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Anhang 1
1. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen,
bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für
die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen.
Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur
Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.
... (nicht darstellbares Muster der Zeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1998, 662)
2. Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größen Seitenfläche der
Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das
Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.
Beträgt die Größe des Zeichens auf Grund der Abmessungen der Batterie weniger
als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf die Verpackung
gedruckt werden.
3. Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet.
Die Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen
vorgeschriebenen Abmessung.
4. Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut sichtbar,
leserlich und dauerhaft sind.
Anhang 2 Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen
Gerätegruppen
1. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder
auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene
Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um
Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomatisationsgeräten zu
sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig
ist.
2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen
enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geräte, die
zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher,
sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien nur
durch Fachpersonal entfernt werden können.
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht
qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz
der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher
Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder
auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der
Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen
Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.

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