muetzen-dieter.de
Textilkennzeichnungsgesetz

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 1 -
Textilkennzeichnungsgesetz
TextilKennzG
Ausfertigungsdatum: 01.04.1969
Vollzitat:
"Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986
(BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch die Verordnung vom 27. November 2007 (BGBl. I S.
2766) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 14.8.1986 I 1285;
zuletzt geändert durch V v. 27.11.2007 I 2766
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 26.7.1986 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 3/2007 (CELEX Nr: 307L0003) vgl. V v. 27.11.2007 I 2766
§ 1
(1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur
1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
2. eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten
textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10
bezeichneten Anforderungen entspricht.
(2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie
Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen
gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von
Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit
einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die
den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von Genossenschaften auch dann
anzuwenden, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird.
§ 2
(1) Textilerzeugnisse sind
1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen
hergestellte
a) Waren;
b) Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen;
c) Teile von Matratzen und Campingartikeln;
d) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen;
2. mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte
Oberschicht (Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt;
3. in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstoffen bestehende Teile, die mit
Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.
(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder
zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 2 -
mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 1 Nr. 16 bis 38
genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder
des Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form oder, bei
nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.
(3) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere.
§ 3
(1) In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu
verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung
entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage
1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die
technische Entwicklung oder dem Schutze des Verbrauchers dient.
(3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in
Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für andere Fasern nicht verwendet werden.
Insbesondere darf die Bezeichnung "Seide" nicht zur Angabe der Form oder besonderen
Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.
§ 4
(1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung "Schurwolle" verwendet werden, wenn es
ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten
war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen
Spinn- oder Filzprozeß unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder
Benutzung ausgesetzt wurde.
(2) Die Bezeichnung "Schurwolle" darf für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle
verwendet werden, wenn
1. die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1
entspricht,
2. der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs mindestens fünfundzwanzig vom
Hundert beträgt und
3. die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trennbaren Gemischs mit einer einzigen
anderen Faser gemischt ist.
In diesem Falle sind die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in
Vomhundertsätzen anzugeben.
§ 5
(1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe sind in Vomhundertsätzen des
Nettotextilgewichts anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in
absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in Vomhundertsätzen genügt bei einem
Textilerzeugnis, das aus mehreren Faserarten besteht, von denen
1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts erreicht, die Bezeichnung dieser
Faserart unter der Angabe ihres Gewichtsanteils in vom Hundert oder unter der
Angabe "85% Mindestgehalt";
2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts erreicht, die Bezeichnung von
mindestens zwei Faserarten mit den höchsten Vomhundertsätzen unter der Angabe
ihres jeweiligen Gewichtsanteils sowie die Aufzählung der weiteren Faserarten
in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit oder ohne Angabe der
Vomhundertsätze.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 3 -
(3) Als "sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige
Gewichtsanteile unter zehn vom Hundert liegen; der Gesamtgewichtsanteil der als
"sonstige Fasern" bezeichneten Rohstoffe ist anzugeben. Falls die Bezeichnung eines
textilen Rohstoffs angegeben wird, dessen Anteil unter zehn vom Hundert liegt, sind die
Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.
(4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit hundert vom Hundert kann der Bezeichnung
des Rohstoffs der Zusatz "rein" oder "ganz" hinzugefügt werden; die Verwendung
ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.
(5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem
Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als vierzig vom Hundert des
Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet
werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen" hinzugefügt
werden muß.
(6) Die Bezeichnungen "diverse Faserarten" oder "Erzeugnis unbestimmter
Zusammensetzung" dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffgehalt
zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann.
§ 6
(1) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der zur Herstellung eines
Textilerzeugnisses, im Falle des § 8 Abs. 1 und 3 der einzelnen Teile, verwendeten
textilen Rohstoffe, vermindert
1. bei allen Textilerzeugnissen um das darin enthaltene Gewicht von
a) nicht textilen Teilen, Webkanten, Etiketten und Abzeichen, Bordüren und Besatz,
die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe
und Schnallen, Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, nichtelastischen Bändern,
örtlich begrenzt eingearbeiteten elastischen Fäden und Bändern,
b) Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermitteln und
sonstigen Mitteln textiler Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln;
2. bei Fußbodenbelägen und Teppichen um sämtliche Teile außer der Nutzschicht, es sei
denn, daß alle Schichten den gleichen Rohstoffgehalt haben;
3. bei Möbelbezugstoffen, Vorhängen, Gardinen und Übergardinen sowie Stoffen zu ihrer
Herstellung um das darin enthaltene Gewicht der Binde- und Füllketten sowie Bindeund
Füllschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht bzw. Vorderseite sind;
4. bei anderen als den unter den Nummern 2 und 3 genannten Textilerzeugnissen um
das darin enthaltene Gewicht der Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und
Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den
Schuß des Gewebes ersetzen, der Polsterungen, die nicht der Wärmehaltung dienen,
sowie, vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 Satz 2, der Futterstoffe. Verstärkungen sind
Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen das Textilerzeugnis
verstärken, versteifen oder verdicken. Nicht zu den auszusondernden Versteifungen
zählen die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die
Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken und Doppelgeweben sowie
die Grundschichten von Samten, Plüschen und ähnlichen Stoffen.
(2) Bei allen Textilerzeugnissen kann das Gesamtgewicht um das Gewicht von sichtbaren
und mechanisch trennbaren Fasern gemindert werden, die ausschließlich der Verzierung
dienen oder wegen ihrer antistatischen Wirkung (z.B. Metallfasern) zugesetzt werden,
sofern deren Anteil am Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe sieben vom Hundert,
bei antistatischen Fasern zwei vom Hundert, nicht übersteigt; bei den in § 5 Abs.
5 genannten Erzeugnissen wird der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht der textilen
Rohstoffe, sondern jeweils getrennt auf das Gewicht der Kett- und Schußfäden berechnet.
(3) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in Anlage 2 vorgesehenen
Zuschläge auf die Trockenmasse einer Faser zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß
für die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 4 -
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuschläge zur Berechnung des
Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur
Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und
der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung
der Messung dient.
§ 7
(1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im Verlauf des Herstellungsprozesses
eintretenden Veränderungen im Gewicht der verwendeten textilen Rohstoffe im Rahmen
der hierfür bekannten Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Bei einem zur Abgabe an den
letzten Verbraucher bestimmten Textilerzeugnis ist eine ausreichende Berücksichtigung
im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn die Abweichungen der angegebenen von den
tatsächlichen Gewichtsanteilen nicht mehr als drei vom Hundert betragen. Diese Toleranz
findet auch Anwendung auf die Berechnung des Wollanteils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie
auf die Festlegung der Reihenfolge bei denjenigen Fasern, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr.
2 in absteigender Folge ihres Gewichts ohne Angabe der Vomhundertsätze aufgezählt
werden. Fremdfasern im Sinne des Absatzes 3 sind bei Ermittlung der zulässigen
Herstellungstoleranzen nicht zu berücksichtigen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe eines Vomhundertsatzes
zu bestimmen, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine ausreichende
Berücksichtigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzunehmen ist, sofern dies zur
Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist
sowie dem Schutz des Verbrauchers oder der Vereinfachung oder sonstigen Verbesserung
der Messung dient.
(3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an Fasern, die in der Rohstoffgehaltsangabe
nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht
Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren hergestellten
Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz fünf vom Hundert. Bei Erzeugnissen, deren
Rohstoffgehaltsangabe die Bezeichnung "Schurwolle" enthält, beträgt dieser Satz 0,3 vom
Hundert, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind.
(4) 1. Bei der Analyse werden die in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Toleranzen
getrennt berechnet. Ein Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß
die bei der Anwendung der Toleranz nach Absatz 3 durch die Analyse festgestellten
Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der
Rohstoffgehaltsangabe aufgeführten Fasern.
2. Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Abweichungen erfordern
als in den Absätzen 1 und 3 angegeben, sind höhere Toleranzen nur in Ausnahmefällen und
bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig.
3. Absatz 4 findet keine Anwendung auf Absatz 3 letzter Satz.
§ 8
(1) Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen unterschiedlichen Rohstoffgehalts
zusammengesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert
anzugeben. Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses
weniger als dreißig vom Hundert beträgt, können unterbleiben; jedoch ist der
Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am
Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als dreißig vom Hundert beträgt. Die
Rohstoffgehaltsangabe muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht.
(2) Bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so braucht
nur eines von ihnen mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden. Weisen diese
Textilerzeugnisse unterschiedlichen Rohstoffgehalt auf, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3
sinngemäß.
(3) Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses
oder der jeweils aufgeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 5 -
1. Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als zehn vom
Hundert beträgt, können unterbleiben. Jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile
auch dann anzugeben, wenn sie weniger als zehn vom Hundert ausmachen:
a) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern
sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),
b) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und
Miederhöschen) sowie Einteilern;
2. ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene
Teile);
3. Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden); Angaben über
gestickte Teile, deren Anteil weniger als zehn vom Hundert der Oberfläche des
Erzeugnisses ausmacht, können unterbleiben;
4. Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem
Endverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);
5. Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und
Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);
6. Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen
Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen braucht die Zusammensetzung nur
für die Nutzschicht angegeben zu werden.
§ 9
(1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild
aufweisen. Die nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen
Angaben dürfen auch in anderen Sprachen hinzugefügt werden. Bei Nähgarn, Stopfgarn
oder Stickgarn, das auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer
sonstigen kleinen Einheit angeboten wird, können die Einzelpackungen in jeder
Gemeinschaftssprache etikettiert sein.
(2) Andere als nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene Angaben
müssen von der Rohstoffgehaltsangabe deutlich abgesetzt sein. Die Verwendung von
Marken und Unternehmensbezeichnungen ist auch unmittelbar bei der Rohstoffgehaltsangabe
zulässig. Enthält die Marke oder die Unternehmensbezeichnung eine der durch § 3
Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen
Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder
damit verwechselbare Bezeichnungen, so darf dieses Zeichen nur unmittelbar bei der
Rohstoffgehaltsangabe mitverwendet werden. Die Rohstoffgehaltsangabe muß auch neben
den in den Sätzen 2 und 3 zugelassenen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar
sein. Die Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenrechts
bleiben unberührt.
§ 10
(1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle des § 1 Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise
eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Textilerzeugnissen, die in
für die Abgabe an Verbraucher bestimmten Verpackungen letzten Verbrauchern gegenüber
feilgehalten werden, kann die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung angebracht
werden.
(2) Wird ein Textilerzeugnis gewerbsmäßig als Meterware feilgeboten, so genügt die
deutlich sichtbare Angabe des Rohstoffgehalts an der Aufmachungseinheit. Der Verkäufer
ist zusätzlich, ausgenommen im Fall des § 1 Abs. 2, verpflichtet, dem Käufer auf
Verlangen eine schriftliche Rohstoffgehaltsangabe auszuhändigen.
(3) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke ihrer gewerbsmäßigen Bearbeitung,
Verarbeitung oder Weiterveräußerung in den Verkehr gebracht, zur Erfüllung eines
Auftrags des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des
öffentlichen Rechts geliefert, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden, können Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 6 -
Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung oder in anderen Handelsdokumenten angegeben
werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Verschlüsselungen dürfen
verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in demselben Dokument erläutert wird.
§ 11
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung durch Heimarbeiter oder
sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende diesen Personen oder von ihnen
ihren Auftraggebern übergeben werden, und
2. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung bestimmte Vorerzeugnisse, die
a) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes) in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
c) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern eingeführt
werden,
d) zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt oder
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeugnisse brauchen nicht mit einer
Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden; auch bei den zu ihrer Herstellung
bestimmten Vorerzeugnissen brauchen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen
Rohstoffe nicht angegeben zu werden. Wird bei diesen Erzeugnissen jedoch eine Angabe
über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht oder werden Marken oder
Unternehmensbezeichnungen verwendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach §
3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder
Angaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare
Bezeichnungen enthalten, so müssen die Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes gekennzeichnet sein.
(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte
Verbraucher feilgehalten werden, ohne mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein,
wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf andere Weise kenntlich gemacht wird. Werden
diese Erzeugnisse an letzte Verbraucher gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben,
Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte
mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Entgegennahme oder beim
Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen
sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4 Arten und
Gruppen von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern dies zur Erfüllung
von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem
Schutze des Verbrauchers und der Vereinfachung des Warenverkehrs entspricht.
§ 12
Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Rohstoffgehaltsangabe beruht, sind
zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
welchem das letzte der Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, von deren
Besitzer in den Verkehr gebracht worden ist.
§ 13
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Verfahren der Probeentnahme und der quantitativen Analyse von Textilfasergemischen
festzulegen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 7 -
Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen
Verbesserung der Nachprüfung der Rohstoffgehaltsangaben dient;
2. zu bestimmen, in welchem Umfang Fettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen,
Imprägniermittel und sonstige Mittel textiler Ausrüstung sowie Färbe- und
Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen enthalten sein dürfen, sofern dies zur
Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist
und dem Schutz des Verbrauchers dient;
3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen, die bei Inkrafttreten des Vertrages
über den Beitritt Portugals und des Königreichs Spanien zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich werden.
§ 14
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Textilerzeugnisse,
a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind, oder
b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Rohstoffgehaltsangabe versehen
sind,
in den Verkehr bringt, zur Abgabe an letzte Verbraucher feilhält, einführt oder
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
2. entgegen § 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von
Textilerzeugnissen oder Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder
Beschreibungen,
a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen angebotenen
Textilerzeugnisse versehen sind, oder
b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Rohstoffgehaltsangabe der mit
ihnen angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind,
letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf
Textilerzeugnisse zeigt oder überläßt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in Wortverbindungen oder als
Eigenschaftswort, für eine andere Faser verwendet oder
4. entgegen § 12 Unterlagen nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
§ 15
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. Die
Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie
bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen.
§ 15a
-
§ 16
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 17
(Inkrafttreten)
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 8 -
Anlage 1 Bezeichnung der Textilfasern
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1142 - 1144;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1. "Wolle"
für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). Die Bezeichnung "Wolle" darf auch
zur Benennung eines Gemischs aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der
unter Nummer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden
2. "Alpaka", "Lama", "Kamel", "Kaschmir", "Mohair", "Angora(-Kanin)", "Vikunja",
"Yak", "Guanako", "Kaschgora", "Biber", "Fischotter"
mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung "Wolle" oder "Haar"
für Haare nachstehender Tiere:
Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakaninchen, Vikunja, Yak,
Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege),
Biber, Fischotter
3. "Haar"
mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. "Rinderhaar", "Hausziegenhaar",
"Roßhaar")
für Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und
2 genannt sind
4. "Seide"
für Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen
werden
5. "Baumwolle"
für Fasern aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
6. "Kapok"
für Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
7. "Flachs" oder "Leinen"
für Bastfasern aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum)
8. "Hanf"
für Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa)
9. "Jute"
für Bastfasern aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus
capsularis sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon
avicenniae, Urena lobata, Urena sinuata
10. "Manila"
für Fasern aus den Blattscheiden der Musa textilis
11. "Alfa"
für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacis-sima
12. "Kokos"
für Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera
13. "Ginster"
für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus scoparius oder des Spartium junceum
14. "Ramie"
für Fasern aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 9 -
15. "Sisal"
für Fasern aus den Blättern der Agave sisalana
16. "Sunn"
für Fasern aus dem Bast der Crotalaria juncea
17. "Henequen"
für Fasern aus dem Bast der Agave Fourcroydes
18. "Maguey"
für Fasern aus dem Bast der Agave Cantala
19. "Acetat"
für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 vom Hundert jedoch
mindestens 74 vom Hundert acetylierter Hydroxylgruppen
20. "Alginat"
für Fasern aus den Metallsalzen der Alginsäure
21. "Cupro"
für regenerierte Zellulosefasern nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
22. "Modal"
für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte
Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die
Reißkraft (B(tief)c) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (B(tief)M), die
erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 vom Hundert zu
erzielen, sind folgende:
B(tief)c (Zentinewton) >= 1,3 Wurzel aus T + 2 T
B(tief)my (Zentinewton) >= 0,5 Wurzel aus T
wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist
23. "Regenerierte Proteinfaser"
für Fasern aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
24. "Triacetat"
für aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern, bei denen mindestens 92 vom
Hundert der Hydroxylgruppen acetyliert sind
25. "Viskose"
für bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte
regenerierte Zellulosefasern
26. "Polyacryl"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85
Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
27. "Polychlorid"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50
Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid)
aufgebaut wird
28. "Fluorfaser"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-
Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden
29. "Modacryl"
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 10 -
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger
als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
30. "Polyamid" oder "Nylon"
für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, dern Kette sich
wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 vom Hundert an
lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind
31. "Aramid"
für Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen,
deren Kette aus Amid- oder Imid-bindungen besteht, von denen mindestens 85 vom
Hundert direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen,
wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen dürfen
32. "Polyimid"
für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich
wiederholende Imideinheiten aufweist
33. "Lyocell"
für durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel *)
hergestellte regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten
33a. "Polylactid"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85
Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich
vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135
Grad C liegt
34. "Polyester"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85
Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht
35. "Polyäthylen"
für Fasern aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter
aliphatischer Kohlenwasserstoffe
36. "Polypropylen"
für Fasern aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen
jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne
weitere Substitution
37. "Polyharnstoff"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der
funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
38. "Polyurethan"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der
funktionellen Urethangruppen aufweist
39. "Vinylal"
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit
variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
40. "Trivinyl"
für Fasern aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus
einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen,
von denen keines 50 vom Hundert der Gewichtsanteile ausweist
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 11 -
41. "Elastodien"
für elastische Fasern, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren
bestehen, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne
einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um
die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu
in ihre Ausgangslage zurückkehren
42. "Elasthan"
für elastische Fasern, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem
Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache
ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre
Ausgangslage zurückkehren
43. "Glasfaser"
für Fasern aus Glas
44. "Metall" ("metallisch", "metallisiert"), "Asbest", "Papier"
mit oder ohne Zusatz "Faser" oder ohne Zusatz "Faser" oder "Garn" als Beispiel
für Fasern aus verschiedenen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht
aufgeführt sind.
45. "Elastomultiester"
für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen
linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entstehen (von
denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale
Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter
Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort
wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird.
46. "Elastolefin"
für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil
quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin,
und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche
Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage
zurückkehren.
-----
Unter "organischem Lösungsmittel" ist im wesentlichen ein Gemisch aus organischen
Chemikalien und Wasser zu verstehen.
Anlage 2 Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in
einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 1293;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
-------------------------------------------------------
Nummer der Vom-
Faser in Faserart hundert-
Anlage 1 satz
-------------------------------------------------------
1 - 2 Wolle und Haare:
gekämmte Fasern 18,25
gekrempelte Fasern 17,00
3 Haare:
gekämmte Fasern 18,25
gekrempelte Fasern 17,00
Schweif- und Mähnenhaare:
gekämmte Fasern 16,00
gekrempelte Fasern 15,00
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 12 -
4 Seide 11,00
5 Baumwolle:
übliche Fasern 8,50
merzerisierte Fasern 10,50
6 Kapok 10,90
7 Flachs oder Leinen 12,00
8 Hanf 12,00
9 Jute 17,00
10 Manila 14,00
11 Alfa 14,00
12 Kokos 13,00
13 Ginster 14,00
14 Ramie (entfettete Fasern) 8,50
15 Sisal 14,00
16 Sunn 12,00
17 Henequen 14,00
18 Maguey 14,00
19 Acetat 9,00
20 Alginat 20,00
21 Cupro 13,00
22 Modal 13,00
23 Regenerierte Proteinfaser 17,00
24 Triacetat 7,00
25 Viskose 13,00
26 Polyacryl 2,00
27 Polychlorid 2,00
28 Fluorfaser 0,00
29 Modacryl 2,00
30 Polyamid (6.6) oder Nylon:
Spinnfaser 6,25
Endlosfaser 5,75
Polyamid 6 oder Nylon:
Spinnfaser 6,25
Endlosfaser 5,75
Polyamid 11 oder Nylon:
Spinnfaser 3,50
Endlosfaser 3,50
31 Aramid 8,00
32 Polyimid 3,50
33 Lyocell 13,00
33a Polylactid 1,50
34 Polyester 1,50
35 Polyäthylen 1,50
36 Polypropylen 2,00
37 Polyharnstoff 2,00
38 Polyurethan:
Spinnfaser 3,50
Endlosfaser 3,00
39 Vinylal 5,00
40 Trivinyl 3,00
41 Elastodien 1,00
42 Elasthan 1,50
43 Glasfaser:
(Endlosfaser von mehr als
5 Mikrometer Durchmesser) 2,00
(Endlosfaser von höchstens
5 Mikrometer Durchmesser) 3,00
44 Metallfaser 2,00
Metallisierte Faser 2,00
Asbestfaser 2,00
Papiergarn 13,75
45 Elastomultiester 1,50
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 13 -
46 Elastolefin 1,50
Anlage 3 Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen
werden müssen
1. Hemdsärmelhalter
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
3. Etiketten und Abzeichen
4. Polstergriffe aus Spinnstoffen
5. Kaffeewärmer
6. Teewärmer
7. Schutzärmel
8. Muffe, nicht aus Plüsch
9. Künstliche Blumen
10. Nadelkissen
11. Bemalte Leinwand
12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
13. Filz
14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche
bezeichnet sind
15. Gamaschen
16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
17. Hüte aus Filz
18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
19. Reiseartikel aus Spinnstoffen
20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu
ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial
zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien
aufgemacht ist
21. Reißverschlüsse
22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
23. Buchhüllen aus Spinnstoffen
24. Spielzeug
25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 qcm
27. Topflappen und Topfhandschuhe
28. Eierwärmer
29. Kosmetiktäschchen
30. Tabakbeutel aus Stoff
31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme
aus Stoff
32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
33. Toilettenbeutel
34. Schuhputzbeutel
35. Bestattungsartikel
36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse,
die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 14 -
Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren
ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse,
wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein
orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich der
Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von
Gütern,
b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.),
Haushalts- und anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln
oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen
getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte,
Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere
Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen
Sicherheitsrisiken
40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über
Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
41. Segel
42. Textilerzeugnisse für Tiere
43. Fahnen und Banner.
Anlage 4 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung
vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)
1. Scheuertücher
2. Putztücher
3. Bordüren und Besatz
4. Borten
5. Gürtel
6. Hosenträger
7. Strumpf- und Sockenhalter
8. Schnürsenkel
9. Bänder
10. Gummielastische Bänder
11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre,
Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für
Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale
Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (z.B. Rolle)
13. Deckchen
14. Taschentücher
15. Haarnetze
16. Krawatten und Fliegen, für Kinder
17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht
sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet
19. Gurte für Vorhänge und Jalousien.

Zurück

immobilien rosenheim
Parse Time: 0.098s